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Häufige Fragen

Fragen zu Dialogangeboten

Was ist Bürgerbeteiligung?

Unter Bürgerbeteiligung versteht man die Teilhabe durch Dialog oder Mitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger an einem Planungs- und Entscheidungsprozess durch Information, Befragung, Gespräch oder Kooperation. Es wird unterschieden zwischen gesetzlich vorgeschriebenen (u.a. Einwendungen im Planfeststellungsverfahren) und darüber hinausgehenden (freiwillige) Beteiligungsformen.

Es gibt verschiedene gesetzliche Vorgaben für Bürgerbeteiligung: Für die Bundes- und Landesstraßen, für die Straßen.NRW zuständig ist, gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (§25 VwVfG). In Absatz 3 steht: Eine Behörde soll darauf hinwirken, die Bürgerschaft frühzeitig (das heißt möglichst vor Stellung eines Antrages) über die Ziele, Mittel und Auswirkungen eines Vorhabens zu informieren. Dadurch sollen die Betroffenen die Möglichkeit bekommen, ihre Interessen in einem Planverfahren einzubringen. Der frühe Dialog mit der Öffentlichkeit außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung führt in der Regel nicht nur zu einer größeren Bekanntheit und Akzeptanz für die geplante Baumaßnahme in der Bevölkerung, sondern hilft konkret dabei, beispielsweise Planungen zu verbessern.

Bürgerbeteiligung in dem stark durch gesetzliche und fachliche Vorgaben geprägten Prozess der Verkehrswegeplanung ist insbesondere durch einen Austausch zwischen Betroffenen und Planern möglich. Durch das Dialogangebot für das Planungsprojekt « 57-verbinden » soll Raum für einen Austausch lokaler Expertise, von Bedarfen und Sichtweisen zu den Planungen gegeben werden, bevor diese weit fortgeschritten sind. Im Dialog mit Straßen.NRW können Betroffene mehr über den planerischen Hintergrund erfahren, Fragen stellen und Feedback geben. Die gesammelten Rückmeldungen und Informationen dienen den Planern als Hinweise für den weiteren Arbeitsprozess.

Wie kann ich in den Dialog kommen?

Für offene Fragen und für Hinweise an das Planungsteam von Straßen.NRW nutzen Sie gerne das Kontaktformular auf dieser Website. Daneben stehen Ihnen Informationen auf dieser Plattform rund um die Uhr zur Verfügung.

Darüber hinaus tagt zweimal jährlich das Gremium Dialogforum, dessen Mitglieder Vertreter*innen für die verschiedenen Interessengruppen und Belange der Region sind. Die Mitglieder sind u.a. Vertreterinnen und Vertreter von Umweltverbänden sowie der regionalen Wirtschaft, Bürger*innen der Region, die sich für das Gremium beworben haben und ausgelost wurden, sowie politische Entscheidungsträgerinnen und -träger der von den Planungen betroffenen Kommunen. Sie geben die aktuellen Stände und Themen der Planung in ihre Kreise weiter und können auch als Ansprechpartner und Multiplikator*innen dienen.

Desweiteren werden jährlich öffentliche Infomessen angeboten. Sie werden jeweils an zwei wechselnden Standorten in der Region angeboten, um umfassend über das Gesamtprojekt „57-verbinden“ zu informieren. An Informationsständen können Sie unmittelbar mit den Fachleuten von Straßen.NRW sprechen, sich informieren und in den Dialog treten.

Über aktuell anstehende Veranstaltungen finden Sie im Bereich Veranstaltungen alle Informationen.

Fragen zur Webseite

Was kann ich auf dieser Seite tun?

Diese Seite ist ein Informationsangebot von Straßen.NRW zum Gesamtprojekt „57-verbinden“ und seinen Teilprojekten des Streckenzugs B508/B62. Darüber hinaus können Sie über das Kontaktformular offene Fragen oder Hinweise übermitteln.

An wen wende ich mich bei technischen Problemen oder redaktionellen Fehlern?

Bei technischen Problemen oder wenn Ihnen etwas anderes an dem Portal auffällt, können Sie uns einfach über das Kontaktformular anschreiben. Eine Registrierung ist dafür nicht notwendig.

Fragen zu den Planungsschritten im Straßenbau

Was ist ein Linienbestimmungsverfahren?

Das Linienbestimmungsverfahren wird nach Zustimmung des Landes- bzw. Bundesverkehrsministeriums zur Vorzugslinie mit der öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen eingeleitet. Innerhalb des Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (TöB). Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen, der erstellten Planungsunterlagen und der Ergebnisse der Beteiligung der Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange bestimmt das Bundesverkehrsministerium die Planung und Linienführung für den Neubau einer Bundesfernstraße (Linienbestimmung) nach § 16 FStrG.

Was ist eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)?

Zur wirksamen Umweltvorsorge wird beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung bestehender Bundesfernstraßen eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erstellt. Dabei werden die von dem geplanten Vorhaben und den verschiedenen Varianten der Trassenführung ausgehenden Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die betrachteten Schutzgüter sind:

  •     Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
  •     Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
  •     Boden, Fläche, Wasser, Landschaft und Luft/Klima
  •     Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Als Ergebnis wird in der Regel die Variante mit den geringsten Umweltauswirkungen als Vorzugsvariante aus umweltfachlicher Sicht benannt. Diese umweltfachliche Präferenz kann letztlich von der gesamtplanerischen Präferenzvariante abweichen, in die weitere Faktoren, beispielsweise die Verkehrsauswirkungen, einfließen.
Der Untersuchungsrahmen der UVS orientiert sich an den Vorgaben des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) und den entsprechenden Richtlinien.

Was ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)?

Jeder Neu- oder Ausbau einer Straße verursacht Eingriffe in Natur und Landschaft. Typische Eingriffe sind Versiegelung von Boden, Beseitigung von Vegetation und Zerschneidung von Lebensräumen. Nach §15 Bundesnaturschutzgesetz sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan werden die durch das Vorhaben entstehenden Eingriffe ermittelt und bewertet und Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich dargestellt.

Was ist eine Artenschutzprüfung (ASP)?

Bereits bei der Planung von Projekten ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden. Dabei wird in der Artenschutzprüfung untersucht, ob und welche Auswirkungen ein Projekt auf die sogenannten planungsrelevanten Arten haben wird. Die „planungsrelevanten Arten“ sind eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen FFH Anhang-IV-Arten und europäischen Vogelarten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das NRW-Umweltministerium und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) haben eine Liste mit derzeit 189 planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten erstellt.
Die Artenschutzprüfung setzt sich aus maximal drei Stufen zusammen, die je nach Betroffenheit der Arten durchlaufen werden.

Was ist eine Verkehrsuntersuchung?

Die Verkehrsuntersuchung ist Teil der Vorplanung. Ziel der Verkehrsuntersuchung ist es die verkehrlichen Wirkungen verschiedener Varianten zu untersuchen und darzustellen. Mit der Hilfe von Computerprogrammen wird ein Verkehrsmodell erstellt, welches die Verkehrssituation des Untersuchungsraums im Jahr 2030 prognostiziert. Diese Verkehrsprognose auf das Jahr 2030, ohne die zu untersuchenden Neubauprojekte (Prognose-Bezugsfall 2030), dient dazu verschiedene Varianten zu vergleichen. Grundlage zur Erstellung des Verkehrsmodells ist die Darstellung des Ist-Zustands in Form von Verkehrserhebungen. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung fließen in die Planung ein. Die Daten werden zum Beispiel genutzt, um festzustellen, ob mögliche Anschlüsse an das Bestandsnetz zweckmäßig sind. Auch für weitere Gutachten wie beispielsweise zum Lärm- und Artenschutz wird auf die Daten der Verkehrsuntersuchung zurückgegriffen.

Was ist eine Entwurfsplanung?

Die Entwurfsplanung bildet die Grundlage zur haushaltsrechtlichen und fachtechnischen Prüfung in der Verwaltung. Ziel der Entwurfsplanung ist es, alle Problemstellungen zu berücksichtigen, die das Bauvorhaben betreffen, und so ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept zu erhalten. Bei Entwurfsplanungen für Bundesstraßen erfolgt die Prüfung durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und wird über das Land dem Bundesverkehrsministerium zur Erteilung des Sicht- bzw. Genehmigungsvermerks vorgelegt. Der genehmigte Entwurf bildet im Folgenden die Grundlage für das Planfeststellungsverfahren.

Was ist eine Flurbereinigung / ein Flurbereinigungsverfahren?

Bei der Flurbereinigung handelt es sich um ein behördlich geleitetes Verfahren. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies durch die Flurbereinigungsbehörde der Bezirksregierung. Als gesetzliche Grundlage ist vor allem das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zu nennen, welches auch die verschiedenen Verfahrensarten beinhaltet. Eine mögliche Verfahrensart ist die vereinfachte Flurbereinigung, die auch bei dem Teilprojekt B62 zwischen Hilchenbach-Lützel und Erndtebrück-Grünewald vorgesehen ist. Hierbei soll der Landverlust, der durch die Straßenplanung verursacht wird, auf eine größere Zahl von Eigentümern verteilt und somit die Belastung für den Einzelnen minimiert werden. Es handelt sich um eine Neugestaltung des ländlichen Raumes, genauer gesagt um die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. In diesem Zuge wird beispielsweise auch das Wegenetz der Neuordnung angepasst. Im Flurbereinigungsverfahren werden meist kleinere Flächen zu größeren und damit effektiver nutzbareren Flächen zusammengelegt.

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Das Planfeststellungsverfahren ist mit einem Baugenehmigungsverfahren zu vergleichen. Es ist das Genehmigungsverfahren für größere Infrastrukturvorhaben, die eine Menge von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Der Landesbetrieb Straßenbau.Nordrhein-Westfalen beantragt als Vertreter des Vorhabenträgers die Planfeststellung für das Vorhaben bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Bezirksregierung Arnsberg. Das Planfeststellungsverfahren gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des vorgenannten Plans. Die Bezirksregierung prüft die Planunterlagen, den Ablauf und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens, überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften eingehalten, die Einwendungen gegen den Plan ausreichend erörtert wurden und ob alle beteiligten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Verbände die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde als gegeben angesehen werden, wird dem Antrag auf Planfeststellung stattgegeben. Das förmliche Verfahren endet mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch die Planfeststellungsbehörde, womit das Vorhaben zugelassen wird und baulich umgesetzt werden darf.

Was ist ein Anhörungsverfahren?

Das Anhörungsverfahren ist Teil des förmlichen Planfeststellungsverfahrens, in dem Bürger und Bürgerinnen sowie Behörden, Träger öffentlicher Belange und Verbände über den Inhalt des Vorhabens informiert werden. Das Anhörungsverfahren wird von der Anhörungsbehörde durchgeführt. Es umfasst in der Regel die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen, die Möglichkeit, innerhalb einer gesetzlichen Frist Einwendungen und Stellungnahmen zum Vorhaben bei der zuständigen Anhörungsbehörde einzureichen und diese gemeinsam mit dem Vertreter der Vorhabenträger unter Leitung der Anhörungsbehörde zu erörtern. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen wird von der Planfeststellungsbehörde durch die Feststellung des Plans entschieden (Planfeststellungsbeschluss).

Was sind Einwendungungen?

Einwendungen sind Äußerungen von Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen eines Anhörungsverfahrens. Einwendungen finden nur Berücksichtigung, wenn diese innerhalb der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder der Kommune, in der die Planunterlagen ausgelegt worden sind, eingehen. Die Anhörungsbehörde übersendet die im laufenden Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Gegenäußerung.

Was ist ein Erörterungstermin?

Bei dem Erörterungstermin werden die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen diskutieret. Nach Möglichkeit soll mit dem Vorhabenträger und den Beteiligten unter Beachtung der Rechtslage eine Einigung erzielt werden. Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen vorgebracht haben sowie Antragsteller, Gutachter und die Anhörungsbehörde.

Was ist ein Deckblattverfahren?

Wenn eine Änderung von einzelnen Bestandteilen der Planung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens notwendig wird, erfolgt ein so genanntes Deckblattverfahren. Nachdem die Details der Planung, die geändert werden müssen, eingearbeitet sind, werden sie in den Planfeststellungsunterlagen gekennzeichnet und als Deckblatt bezeichnet. Je nach Bedeutung der Änderung wird zusammen mit der Anhörungsbehörde entschieden, ob, und wenn ja, mit wem eine erneute Beteiligung Betroffener erforderlich wird.

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